Impressum

Impressum

Hinken & Feldker Gbr
Dorfstraße 12A
49838 Handrup

Telefon: 05904 1460
E-Mail: info@hinken-feldker.de

Vertreten durch:
Marko Hinken und Christian Feldker

USt-IdNr: DE 117289070

Steuernummer :61/234/68905

1. Haftungsbeschränkung
Die Inhalte des Internetauftritts wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Gewissen erstellt. Dennoch übernimmt der Anbieter dieser Webseite keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Seiten und Inhalte.

Als Diensteanbieter ist der Anbieter dieser Webseite gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte und bereitgestellte Informationen auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich; nach den §§ 8 bis 10 TMG jedoch nicht verpflichtet, die übermittelten oder gespeicherten fremden Informationen zu überwachen. Eine Entfernung oder Sperrung dieser Inhalte erfolgt umgehend ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung. Eine Haftung ist erst ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung möglich.

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Autor behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.

2. Externe Links
Die Webseite enthält sog. „externe Links“ (Verlinkungen) zu anderen Webseiten, auf deren Inhalt der Anbieter der Webseite keinen Einfluss hat. Aus diesem Grund kann der Anbieter für diese Inhalte auch keine Gewähr übernehmen.

Für die Inhalte und Richtigkeit der bereitgestellten Informationen ist der jeweilige Anbieter der verlinkten Webseite verantwortlich. Zum Zeitpunkt der Verlinkung waren keine Rechtsverstöße erkennbar. Bei Bekanntwerden einer solchen Rechtsverletzung wird der Link umgehend entfernt.

3. Urheberrecht/Leistungsschutzrecht
Die auf dieser Webseite veröffentlichten Inhalte, Werke und bereitgestellten Informationen unterliegen dem deutschen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht. Jede Art der Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung, Einspeicherung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers. Das unerlaubte Kopieren/Speichern der bereitgestellten Informationen auf diesen Webseiten ist nicht gestattet und strafbar.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen(AGB)

 

1.Vertragsgrundlage

 

Vertragsgrundlage ist das BGB. Lieferungen und Leistungen erfolgen auf der Grundlage der schriftlichen objektbezogenen Vereinbarungen, der Leistungsbeschreibung und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Bauvorhaben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gilt deutsches Recht. Der Schriftverkehr zwischen den Vertragspartnern erfolgt bei diesen Vorhaben in deutscher Sprache.

 

2.Ausführung

 

Der Unternehmer prüft vor Vertragsabschluss die örtlichen Bedingungen und die Eignung der vom Besteller gewünschten Ausführung unter den augenscheinlich gegebenen Bedingungen. Der Besteller weist den Unternehmer auf ihm bekannte Besonderheiten des Standortes hin, die zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung für den Unternehmer nicht offensichtlich sind.

 

 

3.Vergütung und Zahlung

 

Grundlage des vertraglichen Preises ist das vereinbarte Leistungsverzeichnis. Ein vom Unternehmer zugesagter Preis hat nur Bestand, wenn der in Auftrag gegebene Leistungsumfang geändert wird und die vom Besteller benannten Daten und Vorgaben in vollem Umfang Bestand haben. Notwendige zusätzliche Leistungen zur vertragsgemäßen Fertigstellung des Werkes, die sich aus dem Zustand des Baukörpers oder Baugrundes ergeben und die selbst bei üblicher handwerklicher Sorgfalt vor Vertragsabschluss bzw. Baubeginn nicht erkennbar waren, sind vor deren Ausführung einschließlich Vergütung zu vereinbaren. Der Zahlungsplan wird im Werkvertrag  individuell, objektbezogen vereinbart. Abschlagszahlungen erfolgen auf der Basis von Teilrechnungen. Die nach Abzug der Abschlagszahlungen verbleibende Vergütung ist mit der Abnahme und dem Zugang der Schlussrechnung in der im Vertrag vereinbarten Zahlungsfrist fällig. Sind Teilabnahmen im Vertrag vereinbart und ist eine Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme auf der Grundlage einer Teilrechnung  zu entrichten. Zahlungsverzug gilt ab dem Tag nach der im Vertrag vereinbarten Zahlungsfrist. Bei Zahlungsverzug ist  der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% Punkten (bei Kaufleuten 8% Punkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB, vorbehaltlich desNachweises eines höheren Verzugsschadens zu verlangen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Daraus entstehende Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Gewährung von Skonti und Abzügen bedarf der schriftlichen Vereinbarung bei Vertragsabschluss. Maßgeblich für die Berechnung der Mehrwertsteuer ist der am Tag der Rechnungslegung gültige Mehrwertsteuersatz. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Unternehmer anerkannt sind.

 

 

 

 

 

4.Behördliche Genehmigungen

 

Die Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen (siehe z.B. Landesbauordnung, Gemeindesatzung) ist Aufgabe des Bestellers, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

.

5.Lieferfristen

 

Nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigte Lieferzeiten und Termine sind Orientierungsangaben und für die Bauplanung nicht verbindlich. Kann der Unternehmer wegen höherer Gewalt die vereinbarte Leistung nicht rechtzeitig erbringen, ist er bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Erfüllung des Vertrages befreit. Der Besteller wird hiervon unverzüglich informiert. Fällt das Leistungshindernis der höheren Gewalt weg, verlängert sich die vertraglich vereinbarte Herstellungsfrist um die Zeit, in der höhere Gewalt vorgelegen hat. Sollten infolge der höheren Gewalt weitere unvermeidbare Verzögerungen (etwa durch Neubestellung von Material, Baustelleneinrichtung o.ä.) verursacht sein, sind auch diese Zeiten bei der Neuberechnung der Herstellungsfrist zu berücksichtigen.

 

6.Mitwirkung des Bestellers

 

Ist bei der Herstellung des Werkes eine Mitwirkung des Bestellers erforderlich oder vereinbart (z.B. Schaffung von Baufreiheit oder andere vereinbarte Vorleistungen), so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen dieser Mitwirkung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

 

 

7.Gefahrtragung

 

Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.

 

8.Verantwortlichkeit des Bestellers

 

Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels eines von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer vom Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag entsprechend Ziff.7 aufgehoben wird. Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

 

 

 

 

9.Abnahme

 

Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel und dessen Bedeutung kennt, so stehen ihm die in Ziff. 10 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

 

10.Rechte des Bestellers bei Mängeln

 

Bei Mängeln des Wintergartens steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Nachbesserung (Nacherfüllung) zu. Sollte die Nacherfüllung auch nach dem dritten Versuch fehlschlagen, kann der Auftraggeber den Werklohn nach den Regeln des BGB mindern. Die sonstigen Rechte aus § 634 BGB werden ausgeschlossen.

 

11.Nacherfüllung

 

Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Der Unternehmer trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Material-, Arbeits-, Transport und Wegekosten.

 

12.Gewährleistung

 

Der Unternehmer leistet Gewähr für die vertragsgemäße Beschaffenheit seiner Leistungen gemäß BGB. Der Gewährleistungszeitraum beträgt 5 Jahre. Bei Lieferung von Einzelteilen ohne Montage (Kaufverträge) 2 Jahre. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. Der Unternehmer schuldet bei berechtigter Mängelrüge Nachbesserung. Er kann auch für mangelhaft gelieferte Gegenstände Ersatz leisten und ersatzweise einbauen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Besteller das Recht auf Minderung. Die Schadensersatzpflicht des Unternehmers wird auf den unmittelbaren Schaden beschränkt. Weitergehende Ansprüche wie entgangener Gewinn oder sonstige Vermögensschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine die Erreichung des Vertragszwecks gefährdende, wesentliche Pflichtverletzung vor.

 

13.Sicherheiten

 

Der Unternehmer kann gem. § 648a BGB vom Besteller Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, verlangen. Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich des BGB zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf. Alternativ dazu kann der Unternehmer gem. §648 BGB, Abs. 1 für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach vorstehendem Absatz bestimmt, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Der Unternehmer ist berechtigt, bei Nichterfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, die unter Eigentumsvorbehalt stehende nicht eingebaute Ware sofort zurück zu verlangen und in Besitz zu nehmen.

 

14.Schlussbestimmungen

Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder Teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Gegenstand unserer Verträge.

 

Hinweise zu technischen und bauphysikalischen Besonderheiten von Wintergärten,Terrassenüberdachungen und Markisen

 

1.Baugenehmigung:

 

Vor der Errichtung von Wintergärten sind in den meisten Bundesländern Bauunterlagen einzureichen. Das Bauamt kann eine Genehmigungsfreistellung entscheiden. In einigen Bundesländern reicht eine Bauanzeige, seltener ist die Verfahrensfreiheit bitte beim zuständigen Bauamt erfragen. Sofern die Zustimmung von Nachbarn erforderlich ist, sollte diese vor Vertragsabschluss vorliegen.

 

2.Kondensat auf Scheiben und Profilen:

 

Kondensat innen:

Bei hoher relativer Luftfeuchtigkeit im Inneren des Wintergartens ( z. B. durch Öffnen von Türen zu anderen, beheizten Innenräumen, sehr große Anzahl von Grünpflanzen, in den Morgenstunden) ist Kondensationswasserbildung nicht jederzeit und vollständig zu vermeiden. Das ist physikalisch bedingt und kann nicht als Reklamationsgrund anerkannt werden. Konstruktion und Einrichtung müssen sicherstellen, dass angrenzende Bauteile durch diese Feuchtigkeit nicht geschädigt werden.

Kondensat außen:

Der z. B. beim Auto allgemein bekannte Effekt, dass in den Morgenstunden nach kühlen Nächten mit hoher Luftfeuchtigkeit Scheiben und Blech außen mit Tauwasser beschlagen sind, kann auch beim Wintergarten auftreten. Wenn dieser Tauwasserniederschlag nach Einschalten der Heizung noch einige Zeit bleibt, ist das ein sichtbares Zeichen für die hohe Wärmedämmung von Verglasung und Profilen und kein Reklamationsgrund. Auch bei offenen Terrassendächern ist Kondensatbildung an der Unterseite des Daches besonders in den Morgenstunden möglich, wenn sich die Bauteile langsamer aufheizen als die Umgebungsluft (analog Bahnsteigüberdachungen, Kraftfahrzeugkarosserien,..). Das ist physikalisch bedingt und kann nicht als Reklamationsgrund anerkannt werden.

 

3.Verminderung/Vermeidung von Kondensatbildung

 

Nur wenn die Heizkörper ausreichend dimensioniert und an den kältesten Stellen (z.B. Unterkante Außenwandelemente) angebracht werden, entsteht die für die Trockenhaltung der Scheiben erforderliche Luftzirkulation. Diese Zirkulation muss sich ungehindert einstellen können und darf z.B. durch Einrichtungsgegenstände und Pflanzen nicht behindert werden („Konvektionsschatten“). Abweichungen davon können zu Kondenswasser und Schimmelbildung führen. Das kann ggf. als Reklamationsgrund nicht anerkannt werden. Eine Fußbodenheizung kann nur als Zusatzheizung eingesetzt werden, da sie für tiefe Außentemperaturen nicht ausreichend dimensioniert werden kann und die im Wintergarten notwendige Luft Zirkulation nichtbewirkt.

 

4.Schmutz in Stegplatten

 

Bei Einsatz von Stegplatten aus Acryl oder Polycarbonat im Dach ist nicht auszuschließen, dass feine Schmutzteilchen oder kleine Insekten im Laufe der Zeit in die Luftzwischenräume eindringen, da ein vollständiger Abschluss nicht möglich ist (Belüftung zur Abführung von Diffusionswasser).

 

5.Knack-Geräusche:

 

Stegplatten:

 

Insbesondere bei großen Stegplatten aus Acryl oder Polycarbonat im Dach sind mitunter auftretende Knackgeräusch bei Aufheizung und bei Abkühlung technisch nicht vermeidbar

.

Konstruktion:

 

Bei größeren Abmessungen müssen Aluminiumprofile mit Stahl im Hohlraum verstärkt werden. Stahl hat nur etwa 1/3 des Wärmeausdehnungskoeffizienten von Aluminium. Bei starker Wärmeausdehnungsprozessen (z.B. Aufheizphase in den Morgenstunden durch Sonneneinstrahlung) treten Knackgeräusche durch das mit Reibung verbundene Verschieben dieser Stahleinlagen gegenüber den Aluminiumprofilen (Dachrandträger, Sparren) auf. Resonanzerscheinungen am Bauanschluss (z. B. bei Holzbauten) können sie Wirkung dieser Geräusche verstärken. Eine konsequente Vermeidung dieser Ursache für Knackgeräusche wäre nur durch Verzicht auf Stahlverstärkung realisierbar (tragfähigere, also größere Aluminiumsparren, geringere Stützweiten, z. B. durch Verringerung der Pfostenabstände), was allerdings aus statischen und gestalterischen Gründen nicht immer erwünscht ist. Die Ursache für diese Knack Geräusche (Wärmeausdehnung) sind technisch physikalisch bedingt und können nach dem Stand der Technik nicht abgestellt werden. Sie können deshalb auch nicht als Reklamationsgrund anerkannt werden.

 

6.Sommerliche Aufheizung:

 

Bei transparenten Dächern und großflächigen Seitenwänden erfordert der sommerliche Wärmeschutz ausreichende Beschattung und Belüftung, um nicht erwünschte übermäßige solare Gewinne zu begrenzen bzw. nach außen abzuführen. Im Wintergarten reicht die Nachtabkühlung wegen seiner geringen Speichermassen nicht aus, um an heißen Tagen die Innentemperatur ohne Klimageräte unter der Außentemperatur zu halten. Durch optimierten Einsatz aller Möglichkeiten der Beschattung, Belüftung, elektronischer Steuerung und Sonnenschutzglas kann die Innentemperatur auf eine geringfügige Überschreitung der Außentemperatur begrenzt werden. Eine zeitweilige Überschreitung der Behaglichkeitstemperaturen an sommerlich heißen Tagen kann ohne den Einsatz von Klimageräten nicht ausgeschlossen werden.

 

7.Dachrinne:

 

Die Dachrinne ist aus gestalterischen Gründen bei Wintergärten im Gegensatz zu „Normalbauten„ häufig außen höher gezogen als innen. Auf eine ausreichende Reinigung /Freihaltung von Gegenständen, Eis und Schnee ist zu achten, um einen ungehinderten Regenwasserablauf zu sichern und ein Eindringen von stauendem Wasser in den Wintergarten zu verhindern. Dieses Problem hat sich mit der Verbesserung der thermischen Trennung der Profile verstärkt. Bei den älteren, weniger gut gedämmten Profilen wurden Rinne und Fallrohr von innen stärker aufgeheizt, so dass Eis und Schnee schneller abgetaut und der Wasserabfluss weniger behindert war. Die marktüblichen Systeme haben sowohl ein ausreichendes Abflussvermögen der Rinne, als auch ein ausreichendes Ablaufvermögen des Regenfallrohres sowie mehrere ausreichende Notüberläufe. Das belegen neben den konkreten Berechnungen der Querschnitte auch die bisherigen praktischen  Erfahrungen. Voraussetzung ist allerdings, dass Dachrinne und Fallrohre frei von stauwirksamen Fremdkörpern (Verschmutzungen, einschl. Fallobst, Laub,…) sind. Nach Ziff. 1.2 (5) des Merkblattes zur Bemessung von Entwässerungen des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks, März 2007, sind mindestens alle 6 Monate, insbesondere aber im Herbst Prüfung und Reinigung durchzuführen.

 

8.Vermeidung thermischer Glasbrüche:

 

Zur Vermeidung thermischer Glasbrüche darf keine scharfe Schattenbildung auf der Verglasung bei starker Sonneneinstrahlung entstehen, beispielsweise durch

-Teilbeschattung durch Sonnenschutzeinrichtung

-schattenbildende Aufbauten auf der Konstruktion oder dem Umfeld

-Bekleben von Scheiben mit Bildern. Hitzestau hinter innenliegenden Jalousien, Rollos, Gardinen ist zu vermeiden durch mindestens 5 cm Abstand zu Verglasung und Rahmen, um eine ausreichende Hinterlüftung zu ermöglichen.

 

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.